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Lkw-Fahrverbote in der Schweiz 2026

· Gilt für Lkw über 3.5 t GVW

Schweiz: aktuell kein Fahrverbot. Nächstes Fahrverbot: 17.07.26, 22:00–24:00 Ortszeit.

Die Schweiz verbietet Güterfahrzeugen über 3,5 t höchstzulässigem Gewicht die Fahrt an jedem Sonntag und an den gelisteten Feiertagen ganztägig, von 00:00 bis 24:00 Uhr, sowie in jeder Nacht des Jahres von 22:00 bis 05:00 Uhr. Die Schwelle von 3,5 t bedeutet, dass auch grosse Lieferwagen erfasst werden, nicht nur klassische schwere Lkw. Das Feiertagsverbot richtet sich nach einer bundesweiten Liste von acht Tagen und entfällt in Kantonen, in denen ein gelisteter Tag kein Feiertag ist. Rechtsgrundlage: Art. 91 und 92 VRV (Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11).

Kalender als Bild

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Nächste 30 Tage

DatumZeit (Ortszeit)Beschränkung
00:00–05:00 Allgemein. Night ban (Art. 91 VRV)
22:00–24:00 Allgemein. Night ban (Art. 91 VRV)
00:00–05:00 Allgemein. Night ban (Art. 91 VRV)
22:00–24:00 Allgemein. Night ban (Art. 91 VRV)
00:00–24:00 Sonntag, über 3.5 t. Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen (ganzjährig, ganztägig; Lkw >3.5t)
00:00–05:00 Allgemein. Night ban (Art. 91 VRV)
22:00–24:00 Allgemein. Night ban (Art. 91 VRV)
00:00–05:00 Allgemein. Night ban (Art. 91 VRV)
22:00–24:00 Allgemein. Night ban (Art. 91 VRV)
00:00–05:00 Allgemein. Night ban (Art. 91 VRV)
22:00–24:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
00:00–05:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
22:00–24:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
00:00–05:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
22:00–24:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
00:00–05:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
22:00–24:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
00:00–24:00 Sonntag, über 3.5 t. Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen (ganzjährig, ganztägig; Lkw >3.5t)
00:00–05:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
22:00–24:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
00:00–05:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
22:00–24:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
00:00–05:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
22:00–24:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
00:00–05:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
22:00–24:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
00:00–05:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
22:00–24:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
00:00–05:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
22:00–24:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
00:00–24:00 Sonntag, über 3.5 t. Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen (ganzjährig, ganztägig; Lkw >3.5t)
00:00–05:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
22:00–24:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
00:00–05:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
22:00–24:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
00:00–05:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
22:00–24:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
00:00–05:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
22:00–24:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
00:00–05:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
22:00–24:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
00:00–05:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
22:00–24:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
00:00–24:00 Sonntag, über 3.5 t. Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen (ganzjährig, ganztägig; Lkw >3.5t)
00:00–05:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
22:00–24:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
00:00–05:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
22:00–24:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
00:00–05:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
22:00–24:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
00:00–05:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
22:00–24:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
00:00–05:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
22:00–24:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
00:00–05:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
22:00–24:00 Saisonal, über 3.5 t. Night ban (Art. 91 VRV)
00:00–24:00 Sonntag, über 3.5 t. Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen (ganzjährig, ganztägig; Lkw >3.5t)

Regeln & Ausnahmen

VerbotWannZeitWoFahrzeuge
Sonntags- und Feiertagsfahrverbot Jeden Sonntag und an acht gelisteten Feiertagen 00:00–24:00 Alle öffentlichen Strassen landesweit; an Feiertagen nur in Kantonen, in denen der Tag ein Feiertag ist Güterfahrzeuge über 3,5 t höchstzulässigem Gewicht (einschliesslich grosser Lieferwagen), Sattelfahrzeuge über 5 t Gesamtzuggewicht, Fahrzeuge mit Anhänger über 3,5 t höchstzulässigem Gewicht sowie Industrietraktoren und Arbeitsmaschinen. Das Verbot erfasst den gesamten Kalendertag, anders als in Deutschland und Österreich, wo das Sonntagsfahrverbot um 22:00 Uhr endet. Die acht Feiertage mit Fahrverbot sind Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und der 26. Dezember; das Verbot gilt nicht in Kantonen oder Kantonsteilen, in denen ein bestimmter Tag nicht begangen wird.
Nachtfahrverbot Jede Nacht des Jahres, auch werktags 22:00–05:00 Alle öffentlichen Strassen landesweit Dieselben Fahrzeuggruppen wie beim Sonntagsfahrverbot. Gilt 365 Tage im Jahr ohne saisonale Schwankungen. In Verbindung mit dem ganztägigen Sonntagsverbot kann ein nicht befreiter Lkw, der durch das Samstagnacht-Verbot um 22:00 Uhr gestoppt wird, erst um 05:00 Uhr am Montag wieder fahren.

Feiertage mit Lkw-Fahrverboten — Schweiz 2026

DatumFeiertagVerbotszeitGeltungsbereich
Neujahr 00:00–24:00 Landesweit
Karfreitag 00:00–24:00 Kantone, in denen Karfreitag ein Feiertag ist; nicht begangen im Tessin und im Wallis
Ostermontag 00:00–24:00 Kantone, in denen Ostermontag ein Feiertag ist (die meisten Kantone)
Auffahrt 00:00–24:00 Landesweit
Pfingstmontag 00:00–24:00 Kantone, in denen Pfingstmontag ein Feiertag ist (die meisten Kantone)
Schweizer Bundesfeiertag 00:00–24:00 Landesweit (Bundesfeiertag)
Weihnachten 00:00–24:00 Landesweit
Stephanstag 00:00–24:00 Kantone, in denen der 26. Dezember ein Feiertag ist

Vom Verbot ausgenommen

Not- und Rettungsdienste, Polizei, Feuerwehr und bewilligte militärische FahrtenPannen- und AbschleppfahrzeugeDringende Beförderung leicht verderblicher Güter in gesetzlich festgelegten FällenFahrten mit einer Sonderbewilligung, die erteilt wird, wenn eine Sonntags- oder Nachtfahrt unter keinen Umständen vermeidbar istSonderbewilligungen erteilt der Kanton, in dem das Fahrzeug immatrikuliert ist oder in dem die Fahrt beginnt; für aus dem Ausland einreisende Fahrzeuge der Einreisekanton; das ASTRA bearbeitet Bundesfahrzeuge und bestimmte Posttransporte nach Art. 92 VRV

Bußgelder bei Verstößen

Kantonale Feiertage und wo das Verbot entfällt

Die Schweiz hat nur einen einzigen Bundesfeiertag, den 1. August, und jeder Kanton legt seinen eigenen Feiertagskalender fest. Das Fahrverbot selbst richtet sich nach einer festen bundesweiten Liste von acht Tagen, und wo einer dieser Tage in einem Kanton oder Kantonsteil nicht begangen wird, gilt das Verbot dort an diesem Tag nicht; Karfreitag im Tessin und im Wallis ist das bekannteste Beispiel. Auch das Umgekehrte gilt: rein kantonale Feiertage wie Berchtoldstag (2. Januar), Fronleichnam (4. Juni 2026), Mariä Himmelfahrt (15. August), Allerheiligen (1. November) und Mariä Empfängnis (8. Dezember) begründen kein Lkw-Fahrverbot, auch wenn Geschäfte und Ämter in diesen Kantonen geschlossen sind. Für die Routenplanung durch die Schweiz genügen daher die acht bundesweiten Verbotstage plus die Kantonsprüfung für die Ausnahmen.

Wie die Verbote ineinandergreifen

Das Nachtfahrverbot gilt täglich von 22:00 bis 05:00 Uhr und das Sonntagsverbot erfasst den gesamten Tag von 00:00 bis 24:00 Uhr. Ein nicht befreiter Lkw, der am Samstag um 22:00 Uhr noch unterwegs ist, muss wegen des Nachtfahrverbots anhalten, bleibt den ganzen Sonntag über stehen und kann erst um 05:00 Uhr am Montag wieder fahren, ein Stillstand von 31 Stunden. Dieselbe Kette gilt rund um jeden der acht Feiertage mit Fahrverbot. Auf den alpinen Transitachsen macht dies die Ankunftszeit an der Schweizer Grenze entscheidend, da es keinen Neustart um 22:00 Uhr am Sonntag wie in Deutschland oder Österreich gibt.

FAQ

Gilt in der Schweiz an jedem Sonntag ein Lkw-Fahrverbot?

Ja. Güterfahrzeuge über 3,5 t höchstzulässigem Gewicht dürfen sonntags von 00:00 bis 24:00 Uhr auf allen Strassen landesweit nicht fahren.

Wie unterscheidet sich das Schweizer Sonntagsfahrverbot von Deutschland oder Österreich?

Es erfasst den gesamten Tag. In Deutschland und Österreich endet das Sonntagsfahrverbot um 22:00 Uhr, in der Schweiz läuft es bis 24:00 Uhr und das tägliche Nachtfahrverbot geht danach bis 05:00 Uhr am Montag weiter.

Gilt das Schweizer Verbot auch für Lieferwagen?

Ja, wenn das höchstzulässige Gewicht 3,5 t übersteigt. Die Schweizer Schwelle ist viel niedriger als die in Deutschland und Österreich geltenden 7,5 t, sodass grosse Lieferwagen und leichte Lkw erfasst werden.

Gibt es in der Schweiz ein Nachtfahrverbot für Lkw?

Ja. Dieselben Fahrzeuge dürfen zwischen 22:00 und 05:00 Uhr nirgends in der Schweiz fahren, an jedem Tag des Jahres, auch an gewöhnlichen Werktagen.

An welchen Feiertagen gilt in der Schweiz 2026 ein Lkw-Fahrverbot?

An acht Tagen: 1. Januar, 3. April (Karfreitag), 6. April (Ostermontag), 14. Mai (Auffahrt), 25. Mai (Pfingstmontag), 1. August, 25. Dezember und 26. Dezember. Das Verbot entfällt in Kantonen, in denen ein bestimmter Tag kein Feiertag ist.

Lösen andere kantonale Feiertage wie Fronleichnam ein Lkw-Fahrverbot aus?

Nein. Tage wie Berchtoldstag, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen und Mariä Empfängnis sind in einigen Kantonen Feiertage, stehen aber nicht auf der bundesweiten Fahrverbotsliste, sodass an ihnen kein Lkw-Fahrverbot gilt.

Kann ich eine Bewilligung für eine Sonntags- oder Nachtfahrt in der Schweiz erhalten?

Ja, aber nur, wenn die Fahrt unter keinen Umständen vermeidbar ist. Die Sonderbewilligung erteilt der Kanton, in dem das Fahrzeug immatrikuliert ist oder in dem die Fahrt beginnt; bei Einreise aus dem Ausland der Einreisekanton.

Wie hoch ist die Busse bei Verstoss gegen das Schweizer Lkw-Fahrverbot?

Die Bussen beginnen bei CHF 500 und das Fahrzeug wird bis zum nächsten legalen Fahrfenster angehalten, sodass ein Sonntagsverstoss sowohl die Busse als auch einen erzwungenen Halt bis Montag 05:00 Uhr kosten kann.

Offizielle Quelle

Regeln können sich kurzfristig ändern. Prüfen Sie vor der Abfahrt die offiziellen Quellen oben.

Land

Sommerliches Hitze-Lkw-Fahrverbot in der Ukraine →